Vielvölkerstaat

1. Genese

Träger, Gebrauch

Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen status (Lage, Situation, Stellung) entlehnt. Der Begriff „Vielvölkerstaat“ wird einerseits von Historikern verwendet, andererseits auch von Politikwissenschaftlern und Soziologen zur Beschreibung multiethnischer Gesellschaften – oftmals auch synonym für „Nationalitätenstaat“. Im internationalen Sprachgebrauch ist der Begriff „multinationaler Staat“ (multinational state) oder „polyethnischer Staat“ häufiger, Begriffe wie „Mehrvölkerstaat“ oder „plurinationaler Staat“ (Plurinationaler Staat Bolivien [Estado Plurinacional de Bolivia]) kommen seltener vor.

Fremdsprachige Entsprechungen, Übersetzungen, Übernahmen

engl. multinational state; span. estado multiétnico; franz. état plurinational; ital. stato multietnico; ungar. soknemzetiségű állam; rumän. stat multietnic; slwk. multietnický štát; tschech. multietnický stát; kroat. multietničke države; russ. mnogonacional’noe gosudarstvo; poln. państwo wieloetniczne.

2. Definition

Als „Vielvölkerstaat“ wird ein territorial begrenzter politischer Herrschaftsverband bezeichnet, dessen (Staats-)Angehörige verschiedenen Völkern bzw. Ethnien (Nationalitäten) angehören, die rechtlich gleichgestellt sind oder denen wenigstens ein Mindestmaß an Selbstbestimmung gewährt wird. Als politisches System zeichnet sich ein Vielvölkerstaat durch eine mehrstufige Föderalisierung aus. Rumänien, Estland, Lettland, Litauen, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, die Ukraine, Russland, Indien, Südafrika, Brasilien, Kanada, Afghanistan, Pakistan, Iran und China werden als heutige Beispiele von multinationalen Staaten angeführt.

3. Historischer Abriss

Historische Vielvölkerstaaten waren etwa das Osmanische Reich, das Russische Reich, Österreich-Ungarn (1867‒1918), Jugoslawien vor dem Zerfall in den 1990er Jahren, die Sowjetunion (1917/22‒1991) und die Tschechoslowakei (1918–1939/1945–1992).

Die Einwohner eines Vielvölkerstaates bilden über das Kriterium der Staatsbürgerschaft eine Rechtsgemeinschaft. Historische Vielvölkerstaaten wurden durch diese gemeinsame Klammer und den dazugehörigen ideologischen Überbau (etwa Monarchie, Religion, Kommunismus) zusammengehalten.

Durch die Proklamation des 14-Punkte-Programms des US-Präsidenten Woodrow Wilson (1856‒1924) vom Januar 1918 gerieten einige Vielvölkerstaaten in Konflikt mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker. Wilsons Plan unterstützte die „autonome Entwicklung“ der Völker Österreich-Ungarns sowie das nationale Selbstbestimmungsrecht der Völker Russlands und des Osmanischen Reichs. Die Niederlage Österreich-Ungarns im Ersten Weltkrieg wurde zugleich zur Krise des multiethnischen Staatsmodells. Auf dem Boden der besiegten Donaumonarchie erhielten einige Nationen bzw. Völker ihr Selbstbestimmungsrecht in der Form eines Nationalstaats als Alternative zum vorherigen K.-u.-k.-Staat. Gleiches war zumindest auf dem Papier den arabischen Völkern des Osmanischen Reiches versprochen worden: Den türkischen Teilen des Osmanischen Reiches sollte eine unbedingte Selbstständigkeit gewährleistet werden. Den übrigen Nationalitäten dagegen, die unter türkischer Herrschaft standen, sollte eine zuverlässige Sicherheit des Lebens und eine völlig ungestörte Gelegenheit zur selbstständigen Entwicklung gegeben werden.

Nach dem Zerfall der Großmächte – der Habsburger Monarchie, des Osmanischen Reiches und des Zarenreiches – wurde im Rahmen des Völkerbundes ein erstes Schutzsystem für ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten aufgebaut. Das zu jener Zeit vorherrschende Friedenskonzept bestand in der Koexistenz ethnisch homogener Nationalstaaten, aufbauend auf dem normativen völkerrechtlichen Konzept des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Abweichend von diesem Schema wurden jedoch nach 1918, durch die neuen Grenzziehungen im Zuge der Pariser Vorortverträge sowie durch die nachfolgenden Kampfhandlungen, Staaten mit einer Vielzahl von ihrem Mutterland (kin-state) abgespaltenen und dadurch externalisierten Minderheiten geschaffen, da die Staatsgrenzen nicht mit den ethnischen Siedlungsgebieten übereinstimmten.

Um diese widerstreitenden Interessen in Einklang zu bringen, wurde als ausgleichendes Element ein System von Minderheitenschutzverträgen für die nun von ihren Heimatstaaten abgekoppelten ethnischen Gruppen aufgebaut. Den jungen Nationalstaaten wurde ihre Beteiligung an dem Minderheitenschutzsystem zur Vorbedingung für die Aufnahme in den Völkerbund gemacht, während es die Siegermächte des Ersten Weltkrieges ablehnten, sich am Minderheitenschutzsystem zu beteiligen. Dieser diskriminierende Aspekt, durch welchen nur die in ihrer Staatlichkeit neu definierten (Tschechoslowakei, Jugoslawien, Polen, Rumänien und Griechenland) und die besiegten Vielvölkerstaaten (Österreich, Ungarn und das Osmanische Reich) zu Schutzmaßnahmen verpflichtet wurden, schränkte die Reichweite und Vertiefung des Regelsystems im Völkerbund erheblich ein und führte schließlich zu dessen Versagen im Vorfeld des Zweiten Weltkrieges.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker entwickelte sich parallel dazu als subjektives Recht eines Volkes, über seinen politischen Status zu entscheiden, weiter. Ausgehend von seinen Wurzeln in der amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung und der Französischen Revolution war die Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts immer vom jeweiligen raum-, gruppen- und zeitspezifischen Kontext abhängig. War die Ausgestaltung des (äußeren) Selbstbestimmungsrechts in den 1960er Jahren durch die UN-Generalversammlung noch hauptsächlich durch die Dekolonisierung geprägt, wurde dessen weitere Ausdifferenzierung im KSZE-Prozess vorangetrieben.

Seitdem wird auch in der Rechtswissenschaft dezidiert zwischen „äußerem“ und „innerem“ Selbstbestimmungsrecht unterschieden. Minderheitenrechte stehen im Zusammenhang mit dem inneren Selbstbestimmungsrecht. Davon zu unterscheiden ist das äußere, „offensive“ Selbstbestimmungsrecht der Völker. Damit ist das Recht eines (potentiellen) Völkerrechtssubjekts gemeint, seinen politischen Status, insbesondere seinen Territorialstatus, im Verhältnis zu anderen Völkern und Staaten festzulegen. Der politische Status kann auch außerhalb des ursprünglichen Staates gesucht werden (Sezession). Ein solches Sezessionsrecht wird durch das internationale Recht nur für den äußersten Fall schwerster Verletzungen der Menschenrechte als Geltendmachung eines „äußeren“ Selbstbestimmungsrechts gewährt. Ein vorangegangenes Unrecht wird von den Vertretern der „Remedial Right Only Theory“ als Legitimationsgrund für eine Sezession vorausgesetzt. A. Buchanan (1991) etwa nennt für die Sezession als „ultima ratio“ vier Begründungsmuster: die Erhaltung der eigenen Kultur, die Abschüttelung ungerechter Herrschaft, Ausbeutung und Benachteiligung sowie physische Bedrohung. Die Inanspruchnahme des „äußeren“ Selbstbestimmungsrechts war einer der Gründe für das Ende der Vielvölkerstaaten Sowjetunion und Jugoslawien, da die Zentrifugalkräfte überwogen und sich die Teilrepubliken unabhängig erklärten. In beiden Fällen liefen diese Sezessionsprozesse konfliktreich ab und führten teilweise zu blutigen Bürgerkriegen und langwierigen Staatenbildungsprozessen in Mittel- und Osteuropa.

4. Diskurse und Kontroversen

Vielvölkerstaaten können durch Nationalitätenkonflikte von einer inneren und äußeren Spannung geprägt sein, die insbesondere dort zu Auseinandersetzungen führen können, wo größere Minderheiten sich als Teil einer über die Grenzen mehrerer Nationalstaaten hinausreichenden Kulturnation definieren. Vielvölkerstaaten, deren Nationalitätenkonflikte hauptsächlich durch stark zentralisierte Herrschaftsorganisation und durch strukturelle oder physische Gewalt eingedämmt wurden, können in Perioden der Instabilität durch die Zuspitzung dieser Konflikte weiter geschwächt werden. In bundesstaatlichen, föderativen Systemen können diese Konflikte friedlich und stabil geregelt werden, wie zum Beispiel in der Schweiz. Positive Rahmenbedingungen hierfür bieten sich vor allem in wirtschaftlich prosperierenden Staaten, in denen die Nationalitäten gleichermaßen an Wirtschaftswachstum und einer weitreichenden Sozialpolitik teilhaben können. Außerdem ist in Demokratien die Lösung von Nationalitätenproblemen in einer der kulturellen oder ethnischen Heterogenität angemessenen Weise möglich, während in autoritären System solche Konflikte zumeist unterdrückt, überlagert oder durch Assimilation (vermeintlich) abgeschwächt werden.

Empfindet sich das Staatsvolk, anders als etwa in der Schweiz, nicht als eine einheitliche Nation, sondern reklamieren sich bestimmte Vertreter einzelner ethnischer Gruppen als eigenständige Nationen (z. B. die Magyaren in Österreich-Ungarn, die einzelnen Titularnationen der Sowjetrepubliken) oder als Teil einer anderen Nation (z. B. die UÇK in Serbien oder die Kroaten und der Serben in Bosnien-Herzegowina), ist der Bestand des Vielvölkerstaates gefährdet. In zentralistischen und repressiven Staaten kann der Auflösungsprozess bis hin zu Bürgerkriegen oder militärischen Konflikten gehen (z. B. Armenien mit Aserbaidschan um Berg-Karabach, das ehemalige Jugoslawien, Republik Moldau mit Transnistrien, Georgien mit Russland).

Anfällig für Konflikte ist das politische System eines Vielvölkerstaates insbesondere dann, wenn der Einfluss auf die Staatsorgane, die Verwaltung und die ökonomischen Güter nur einzelnen oder nur einer bestimmten (meistens der zahlenmäßig größten) nationalen Gruppe zugänglich beziehungsweise ungleich verteilt sind. Diese Systeme werden auch als ausgrenzende (exklusivistische) Regime mit einer Hegemonie der Mehrheit oder sogar der Minderheit eingestuft. Letzteres zeigt sich am Beispiel des Apartheidregimes in Südafrika bis zum Jahr 1994. Aufgrund struktureller Herrschafts- und Gewaltbeziehungen bedurfte nicht die weiße Minderheit, sondern die unterdrückte farbige Mehrheit besonderen Schutzes.

Ein Widerspruch zwischen der Idee des Vielvölkerstaats und dem nationalstaatlichen Ideal bildete sich vor allem dort, wo um die eigene nationale Identität gerungen wurde. So bezeichnete der italienische Jurist, Journalist und Politiker Pasquale Stanislao Mancini (1817‒1888) bereits im Jahr 1851, vor dem Hintergrund des Risorgimento, einen Vielvölkerstaat, in dem viele kräftige Nationalitäten zu einer Einheit gezwungen werden, als ein „lebensunfähiges Ungeheuer“ (un mostro incapace di vita). Dennoch konnten durch institutionelle Lösungen wie etwa den Österreichisch-Ungarischen Ausgleich von 1867 die zentrifugalen Kräfte – zumindest zeitweise – abgemildert werden.

Die ethno-nationalen Konfliktlinien des 19. Jahrhunderts wurden im „kurzen 20. Jahrhundert“ (Eric Hobsbawm) teilweise von ideologischen Gegensätzen überlagert. Mit dem Ende des Ost-West-Konflikts wurden diese Nationalitätenkonflikte wieder virulent und erforderten in den postkommunistischen Staaten nachhaltige Konfliktlösungsstrategien.

Multikulturalismus und Föderalismus im Rahmen des inneren Selbstbestimmungsrechts sind Modelle, die je nach Konfliktlage zur Befriedung beitragen können. Multikulturelle und föderativ strukturierte Staaten wie die USA, Kanada und die Schweiz haben unterschiedliche Prinzipien des Ausgleichs und des Kompromisses institutionalisiert, wie zum Beispiel Pluralismus, Minderheitenschutz, umfassende Partizipationschancen, direkte Demokratie, Konsens- und Konkordanzverfahren, weitreichende kulturelle oder personale Autonomie, Selbstregierungs- und Selbstverwaltungsrechte und vertikales Aushandeln zwischen nationaler und subnationaler Ebene in föderativen Systemen.

5. Bibliographische Hinweise

  • Dieter Blumenwitz: Ein Jahrhundert Minderheiten- und Volksgruppenschutz. Köln 2001 (Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht 19).
  • Allen E. Buchanan: Secession. The Morality of Political Divorce from Fort Sumter to Lithuania and Quebec. Boulder 1991.
  • Stephan Hobe: Einführung in das Völkerrecht. 9., aktual. u. erw. Aufl. Tübingen 2008 (Kapitel 3.1.8. „Exkurs: Das Selbstbestimmungsrecht der Völker“).
  • Wolfang Ismayr (Hg.): Die politischen Systeme Osteuropas. 3., aktual. u. erw. Aufl. Wiesbaden 2010.
  • Andreas Kappeler: Russland als Vielvölkerreich. Entstehung, Geschichte, Zerfall. München 2001.
  • Klemens Ludwig: Vielvölkerstaat China. Die nationalen Minderheiten im Reich der Mitte. München 2009.
  • Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze, Suzanne S. Schüttmeyer (Hg.): Vielvölkerstaat. In: Lexikon der Politik. Politische Begriffe. München 1998, S. 691-692.
  • Ilan Peleg: Democratizing the Hegemonic State. Cambridge 2007.
  • Manfred G. Schmidt: Nationalitätenstaat (Vielvölkerstaat). In: Wörterbuch der Politik. 2. vollst. überarb. u. erw. Aufl. Stuttgart 2004, S. 472.

Zitation

Christoph Schnellbach: Vielvölkerstaat. In: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 2016. URL: ome-lexikon.uni-oldenburg.de/p32700 (Stand 29.07.2016).

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(Stand: 19.01.2024)  | 
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