Heiliges Römisches Reich (Deutscher Nation)

1. Toponymie

Deutsche Bezeichnungen

„Heiliges Römisches Reich Deutscher [Teutscher] Nation“ (HRR). Da der Zusatz „Deutscher Nation“ erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts aufkam (offiziell erstmals 1486 im sog. Landfrieden Kaiser Friedrichs III. [1452–1493]), wird der volle Titel meist nur als Bezeichnung des HRR in der Frühen Neuzeit verwendet. Weitere Varianten sind u. a.: „Reich Teutscher Nation“ (zeitgenössisch), „Altes Reich“ (in der Historiographie zur Unterscheidung vom 1871 errichteten Deutschen Kaiserreich); verbreitet auch „Deutsches Reich“, „Römisch-deutsches Reich“ und „Deutschland“.

Lateinische Bezeichnung

„Sacrum Imperium Romanum Nationis Germanicae“, "Regnum Teutonicorum" (Reich der Deutschen), "Regnum Teutonicum" (Deutsches Reich).

2. Geographie

Historische Geographie

Anfang des 10. Jahrhunderts entsprach die Westgrenze des HRR der 843 entstandenen Grenze des Ostfränkischen Reichs und schloss Lothringen und die Gebiete Burgunds ein. Die älteste Ostgrenze des HRR um das Jahr 1000, die zugleich die Westgrenzen Polens, Böhmens und Ungarns bildete, verlief in etwa entlang der Flüsse Oder und Bober, umgriff den böhmischen Kessel auf dem Gebirgskamm und umschloss im Waldviertel an Thaya und March sowie am westlichen Rand des heutigen Burgenlandes die südöstlichen ‚Marken‘ (Ostmark, Mark Kärnten, Mark Krain).[1] 1032/33 wurde im Westen Burgund formal im Erbgang als weiteres Königreich angeschlossen, sodass sich das HRR künftig aus den Königreichen Deutschland, Italien, Burgund und dem 1198 entstandenen Königreich Böhmen zusammensetzte. Es umfasste somit im Wesentlichen die heutigen Staatsgebiete von Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und der Schweiz sowie die östlichen Gebiete Frankreichs (Provence, Savoyen, Burgund, Elsass, Lothringen), Mittel- und Norditalien, Österreich und Tschechien. Vom 12. bis 14. Jahrhundert kamen mit (Hinter-)Pommern und Schlesien heute zu Polen gehörende Gebiete hinzu. Seit dem Spätmittelalter traten sukzessive Gebietsverluste ein. Infolge des Westfälischen Friedens (1648) wurden die Niederlande und die Alte (Schweizerische) Eidgenossenschaft unabhängig, weitere Gebiete gingen an Frankreich verloren. Auch lockerte sich die Verbindung zu ‚Reichsitalien‘, bis schließlich nur noch eine formale lehensrechtliche Bindung übrig blieb. Das HRR umfasste Gebiete, die nach heutiger Terminologie überwiegend mit dem unscharfen Begriff ‚Mitteleuropa‘ umschrieben werden – dieses reicht allerdings, je nach Konzeption, insbesondere im Osten weit darüber hinaus.

3. Geschichte und Verfassung

Definition

Das von 962 bis 1806 bestehende HRR war ein politisch, rechtlich und personell heterogener Verbund, der von weltlichen und geistlichen Landesherren (Personen, Korporationen, Klöstern) sowie Reichsstädten gebildet wurde, die Territorien sehr unterschiedlicher Größe innehatten (u. a. Herzogtümer, Grafschaften, Rittergüter). Gemeinsames Oberhaupt und politisches Zentrum war der Kaiser, zu dem die Landesherren in einem persönlichen Treueverhältnis standen. Das HRR bildete den Rahmen insbesondere der deutschen Geschichte, entwickelte sich aber nie zu einem Nationalstaat. In den zum HRR gehörenden Territorien lebten Angehörige weiterer Nationalitäten, die u. a. Jiddisch, Französisch, Niederländisch, Friesisch, Sorbisch, Tschechisch, Polnisch, Slowenisch, Italienisch, Ladinisch oder Rätoromanisch sprachen.

Wappen

Seit Kaiser Sigismund (1433–1437) kam zunehmend der schwarze doppelköpfige Adler, meist auf goldenem oder gelbem Feld, in Gebrauch. Er wurde zum Hauptsymbol des Reichs, doch blieb auch in der Frühen Neuzeit die Verwendung des einköpfigen Adlers möglich.[2]

 

Mittelalter

Als Gründungsjahr des HRR gilt meist das Jahr 962, in dem Otto I. der Große (962–973) in Rom vom Papst zum Kaiser gekrönt wurde und dadurch als künftiger Schutzherr der Kirche und des ganzen Christentums das ostfränkische Königtum mit der antiken römischen Kaiserwürde verband und eine neue politische Einheit schuf.[3] Noch vor der Kaiserkrönung war Otto I. 951 mit der Langobardenkrone zum König von Italien erhoben worden. Der Kaiser erhob imperialen Anspruch auf die universale Schirmherrschaft über die ganze Christenheit. Das Verhältnis zwischen Papst und Kaiser war im Mittelalter umstritten (‚Investiturstreit‘), letztlich konnte der päpstliche Anspruch auf Superiorität aber nicht aufrechterhalten werden. Die Krönung Karls V. (1530–1556) war die letzte Krönung eines Kaisers durch den Papst. Danach erfolgte sie nur noch durch den Erzbischof von Mainz, der bis ins 16. Jahrhundert lediglich den Römischen König hatte krönen dürfen.

Das HRR war im Mittelalter ein auf Traditionen basierender und hierarchisch strukturierter, dabei aber nur lose organisierter Personen-, Rechts- und Leistungsverbund (‚Personenverbandsstaat‘). Basis der Herrschafts- und Eigentumsordnung war das Lehenswesen, das darauf beruhte, dass ein Lehensherr Land, Herrschaftsrechte und Ämter aller Art an Vasallen verlieh und diese umfassend zu persönlicher Unterstützung verpflichtete. Dieses Prinzip band nicht nur die (teils mächtigen) Reichsfürsten durch ein individuelles Treueverhältnis an den Kaiser, sondern setzte sich auf allen Hierarchieebenen der Gesellschaft fort. Im Unterschied zu den meisten anderen europäischen Monarchien war das HRR ein Wahlreich, in dem die zunächst sieben Kurfürsten das Wahlrecht für sich monopolisieren konnten, festgeschrieben in der ‚Goldenen Bulle‘ von 1356 (betr. Königswahl, Krönung, Reichsversammlung). Seit der Wahl Albrechts II. (1438–1439) wurden – mit Ausnahme Kaiser Karls VII. (1742–1745) – bis zum Ende des HRR alle Kaiser aus der Dynastie Habsburg gewählt.

Neuzeit

Seit dem letzten Drittel des 15. Jahrhunderts setzten die Ausbildung von Verfassungsstrukturen und die institutionelle Ausgestaltung des HRR (‚Verrechtlichung‘) ein, die im Reichstag von Worms 1495 kulminierte (‚Reichsreform‘). Hier wurden der ‚Ewige Landfriede‘ zur Beendigung des Fehdewesens erlassen und das Reichskammergericht (RKG) als zentrales Berufungsgericht eingesetzt (1495 gegründet, ab 1527 mit Sitz in Speyer, ab 1689 in Wetzlar), dem 1498 als weiteres höchstes Gericht der kaiserliche Reichshofrat in Wien folgte. Als Reichssteuer wurde der ‚Gemeine Pfennig‘ (zur Finanzierung des RKG sowie der Kriege gegen Frankreich und das Osmanische Reich) eingeführt. In der Folge wurden die Abhaltung und Struktur des Reichstags geregelt. Der in drei Kurien tagende Reichstag entwickelte sich zum zentralen Legislativ- und Beschlussorgan des HRR, das im Zusammenwirken von Kaiser und Reichsständen (engerer Kreis von Fürsten und Reichsstädten mit Sitz und Stimme auf dem Reichstag) sog. ‚Reichsabschiede‘ beschloss, die vom Erzbischof von Mainz als Reichserzkanzler ausgefertigt wurden. Die unmittelbar dem Kaiser unterstehenden 85 Reichsstädte (gemäß der ‚Wormser Matrikel‘ von 1521) waren auf der ‚Städtebank‘ im Reichstag vertreten. Die 1532 verabschiedete ‚Peinliche Halsgerichtsordnung‘ (Constitutio Criminalis Carolina) gilt als erstes deutsches Strafgesetzbuch. Als ‚Reichsgrundgesetze‘ werden neben der Goldenen Bulle die drei Reichspolizeiordnungen (1532, 1548, 1577), der Augsburger Religionsfriede (1555) und der Westfälische Friede (1648) bezeichnet. Das HRR wurde 1512 in zehn Reichskreise eingeteilt, die der Landfriedenswahrung, dem Militärwesen, dem Münzwesen und der Rechtsexekution dienen sollten.

Kennzeichnend für die gesamte Reichsgeschichte war die Spannung (‚Dualismus‘) zwischen kaiserlicher Autorität und Streben nach Zentralgewalt einerseits und der Tendenz zur Selbstständigkeit der letztlich reichsunabhängig agierenden und eigene Interessen verfolgenden mächtigen Reichsstände andererseits. Besonders das Herauswachsen von Brandenburg-Preußen und Österreich aus dem HRR ab 1740 (Schlesische Kriege; Siebenjähriger Krieg), die militärischen Niederlagen gegen Napoleon und die Gebietsverluste an Frankreich (aus denen 1803 der Reichsdeputationshauptschluss folgte) und die mit dem Austritt deutscher Staaten aus dem HRR einhergehende Gründung des Rheinbundes (1806) führten schließlich zur Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. (1792–1806) am 6. August 1806, nachdem dieser bereits 1804 das Kaisertum Österreich begründet hatte. Damit war das HRR auch formal beendet.

4. ‚Reichsverdichtung‘ im Südwesten und ‚Reichsferne‘ im Norden und Osten

Eine Konsequenz der spätmittelalterlichen Reichspolitik bestand darin, dass das HRR im Südwesten und besonders im differenziert gegliederten oberdeutschen Raum durch seine Einrichtungen und Vertreter stärker präsent und öffentlich wahrnehmbar war (‚Reichsverdichtung‘) als im Norden und Osten. Das HRR entfaltete verstärkt seit der Reichsreform durch die Reichstage, die nicht nur politische, sondern auch gesellschaftlich-kulturelle und wirtschaftliche Großereignisse waren, eine erhöhte Sichtbarkeit. Die Reichstage fanden mit Ausnahmen im Spätmittelalter (Eger/Cheb 1213, 1389, 1437, Breslau/Wrocław 1420, Pressburg/Bratislava/Pozsony 1429) nur im Westen und Süden statt. Ab 1663 tagte der ‚Immerwährende Reichstag‘ in Regensburg. Auf den Reichstagen versammelten sich die Reichsstände mit ihrem Tross, aber auch Gesandte, Boten, Händler usw. Besonders sichtbar waren die Administration sowie die Heraldik des HRR an den Orten der Reichsgerichte und der Reichskanzlei (Mainz), die ein Privileg zum Druck der mit Reichssymbolen versehenen und sich weit verbreitenden „Reichsabschiede“ hatte. Im Südwesten lagen auch die meisten freien Reichsstädte mit ihren durch Reichswappen und weiteren Reichsinsignien versehenen Rathäusern. Die östlichste Reichsstadt war Regensburg. Da das Haus Habsburg die Herrscher des HRR stellte, war es auch in Österreich präsent und wahrnehmbar.

Dagegen kam die Bevölkerung in den nördlichen, dünn besiedelten Flächenterritorien sowie im Osten, in Böhmen und seinen Nebenländern, in denen die Landstände vor Ort dominierten, mit Kaiser und Reich kaum in Berührung. Für sie war das HRR eher eine abstrakte und theoretische Größe, sodass diese Gebiete als ‚reichsfern‘ bezeichnet werden können. Eine Ausnahme bildete die ‚Goldene Stadt‘ Prag/Praha im 14. Jahrhundert unter Kaiser Karl IV. (1355–1378) und König Wenzel IV. (1378–1400). Unter ihrer Herrschaft war sie de facto Herrschaftszentrum, Haupt- und Residenzstadt nicht nur Böhmens, sondern des ganzen HRR. Eine intensive Gründungs- und Bautätigkeit – unter anderem der Universität, des Veitsdoms und der Karlsbrücke – begleitete diese Entwicklung. Die 1583 unter Kaiser Rudolph II. (1576–1612) erfolgte, erneute Verlegung der Kaiserresidenz auf die Prager Burg dauerte nur bis zu dessen Tod.

5. Die östlichen Reichsterritorien; Ostgrenzen

Das HRR entzieht sich hinsichtlich der Kategorien ‚Reichszugehörigkeit‘ und -‚territorium‘ weitgehend modernen staats- und verfassungsrechtlichen Kriterien. Eindeutige Grenzen, wie sie moderne Karten suggerieren, kannte insbesondere das mittelalterliche HRR nicht überall. In der Zeit des vormodernen Staats- und Völkerrechts waren Lehensverhältnisse und Herrschaft unterschiedlich ausgestaltet und abgestuft. Sie wurden auf verschiedenen Ebenen ausgeübt und waren nicht zuletzt von sich wandelnden Machtverhältnissen abhängig. Auch konnten Beziehungen zu Kaiser und Reich durch personale Lehensbindungen des Landesherren und/oder aus dem Rechtsstatus seines Territoriums abgeleitet werden (z. B. ‚Reichsunmittelbarkeit‘). Ein Territorium konnte in der einen Hinsicht mit Kaiser und Reich verbunden sein (z. B. aufgrund eines Lehenseids des Landesherrn), in einer anderen Hinsicht aber zugleich reichsfern sein (z. B. infolge der Exemtion von der Reichsgerichtsbarkeit). Auch kannte das mittelalterliche ‚Zwischen-Mächte-Recht‘, in Abhängigkeit von den jeweils herangezogenen Kriterien, faktisch mehrere gleichzeitige Zugehörigkeiten (z. B. Schlesiens zu Böhmen und Polen im 14. Jahrhundert). Die Offenheit der Reichsverfassung führte aus unterschiedlichen Anlässen zu Auseinandersetzungen über die territoriale Zugehörigkeit bestimmter Gebiete. Gerade an der östlichen Peripherie franste das Reich – zumindest bis in das 14. Jahrhundert – aus, wobei die Formen der Reichszugehörigkeit und -beziehungen vielfältig waren. Unter Anwendung des für das HRR konstitutiven Kriteriums des zeitgenössischen Lehenswesens lassen sich im Einzelnen folgende Aussagen zur Reichszugehörigkeit der östlichen Gebiete treffen:

Ungarn

Das 1526 auf dynastischem Weg unter die Herrschaft Habsburgs gekommene Königreich Ungarn war nie Teil des HRR. Lediglich im Hochmittelalter huldigten ungarische Könige für kurze Zeit dem Kaiser, z. B. Heinrich III. (1046–1056) im Jahr 1044. Für die Abwehr der ‚Türkengefahr‘ war Ungarn ab dem Spätmittelalter für das HRR jedoch von großer strategischer Bedeutung. Dies galt insbesondere nach der Niederlage König Ludwigs II. von Ungarn (1516–1526) in der Schlacht bei Mohatsch/Mohaćs 1526 bis zum Verzicht des Osmanischen Reichs auf Ungarn im Frieden von Karlowitz 1699, als Zentral- und Südungarn unmittelbarer Teil des Osmanischen Reiches waren. Die Erhebung einer allgemeinen ‚Türkensteuer‘ zur Finanzierung des Reichskriegs in Ungarn diente vor allem dem Unterhalt des dortigen Festungssystems. Sie war eine der großen Herausforderungen der kaiserlichen Reichsinnenpolitik und ein Motor der Reichsreformbewegung.

Polen

Die östliche Grenze des HRR war seit ihren Anfängen zugleich über weite Strecken die Westgrenze des Königreichs Polen. Das lehnsrechtliche Verhältnis Polens gegenüber dem Frankenreich und dann dem HRR im Mittelalter wurde und wird zum Teil bis in die Gegenwart innerhalb und zwischen der deutschen und der polnischen Historiographie unterschiedlich beurteilt – insbesondere die Frage, ob und inwiefern der 986 geleistete Treueeid König Mieszkos I. von Polen (ca. 960–992) gegenüber Kaiser Otto I. ein Lehensverhältnis begründete. Die Positionen liegen zwischen einer Feststellung lehensrechtlicher Abhängigkeit Polens vom HRR während des hohen Mittelalters bis zur Konstatierung eines lediglich symbolischen Charakters dieser lehensrechtlichen Beziehung. Konsens besteht darüber, dass spätestens im 13. Jahrhundert alle derartigen Beziehungen Polens zum HRR endeten.[4]

Staat des Deutschen Ordens / Preußen

Der Deutschordensstaat hatte keine ausdrückliche Lehensbeziehung zum HRR. Allerdings sicherte Kaiser Friedrich II. (1220–1250) dem Hochmeister des Deutschen Ordens und dessen Nachfolgern in der ‚Goldenen Bulle von Rimini' (1226) ihre Hoheitsrechte als Landesherren zu, angesichts der „Tatsache, daß dieses Land in die Herrschaft des Reiches einbegriffen ist“.[5] Diese eher allgemeine und unscharfe Einbeziehung machte den Hochmeister nicht zum freien Reichsfürsten, wenn auch die Kaiser seit dem 13. Jahrhundert von einer Reichszugehörigkeit des Deutschordensstaats ausgingen, die in der Historiographie unterschiedlich beurteilt wird. Mit dem Zweiten Thorner Frieden (1466) geriet das Gebiet des Landmeisters von Preußen (Ost- und Westpreußen) unter die Oberhoheit Polens. 1525 wurden dessen östliche Teile (Ostpreußen) in das weltliche Herzogtum Preußen umgewandelt, das Herzog Albrecht von Preußen (1525–1568, zuvor seit 1511 Hochmeister des Deutschen Ordens) vom polnischen König als Lehen empfing. Die formalrechtliche Stellung Preußens außerhalb des HRR erklärt später die Königskrönung des Kurfürsten Friedrich III. von Brandenburg (1688–1701) in Königsberg/Kaliningrad, der Hauptstadt Preußens, zum „König in Preußen“ (1701–1713). In den Steuerverzeichnissen (Matrikeln) des HRR finden sich nur die südwestdeutschen Ordensballeien und die für den Ordensbesitz im HRR zuständigen Deutschmeister. 

Pommern

Seit 1180 war Pommern unmittelbares Reichslehen. Ab 1227 war die Zugehörigkeit Pommerns zum HRR gefestigt. Das Fürstentum Rügen fiel 1325 an die pommerschen Herzöge, verblieb aber bis in die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts als dänisches Lehen außerhalb der Reichsgrenzen. Dies gilt auch für die Länder Lauenburg/Lębork und Bütow/Bytów, die erbliche Lehen der polnischen Krone waren. Das Hochstift Cammin besaß spätestens seit dem frühen 15. Jahrhundert als geistliches Fürstentum die Reichsstandschaft, gehörte also unmittelbar zum HRR. Die Reichsunmittelbarkeit Pommerns wurde bis 1529 von den Markgrafen und späteren Kurfürsten von Brandenburg bestritten. Nach Aussterben des Greifenhauses 1637 wurde im Westfälischen Frieden die Teilung des Landes zwischen Brandenburg und Schweden beschlossen, die nunmehr beide für das Herzogtum Pommern bis 1806 Sitz und Stimme auf dem Reichstag wahrnahmen. Das Hochstift Cammin wurde säkularisiert und nach 1650 als Fürstentum mit Sitz und Stimme im Reichstag in den brandenburgischen Staat integriert.

Länder der böhmischen Krone

Die böhmische Krone und das Königreich Böhmen mit den ‚Ländern der böhmischen Krone‘ (Mähren, Schlesien, Ober- und Niederlausitz) fielen 1526 durch Erbschaft an das Haus Habsburg und gehörten fortan zusammen mit Österreich zu den habsburgischen Erbländern. Die von Peter Moraw vorgenommene strukturelle Unterscheidung eines ‚erbländischen Deutschlands‘, welches die unter der Regierung des Kaiserhauses Habsburg stehenden Gebiete des HRR bilden würden, und eines ‚Reichstagsdeutschlands‘, das die von anderen Regenten beherrschten Gebiete zusammenfasst, hat sich international nicht durchgesetzt. Insbesondere angesichts der Multiethnizität der zu den habsburgischen Erbländern gehörenden Länder der böhmischen Krone erscheint deren Zusammenfassung als ‚erbländisches Deutschland‘ als nicht adäquat.[6]

Böhmen und Mähren

Wie schon das Ostfränkische Reich so versuchte später auch das HRR Böhmen in Abhängigkeit zu halten. Der Beginn des Lehensverhältnisses wird unterschiedlich angegeben. Seit 1004 bestand ein formelles Lehensverhältnis des Herzogtums zum HRR. Das 1198 entstandene Königreich Böhmen (mit der seit 1031 dazugehörigen Markgrafschaft Mähren) war Teil des HRR. Der König von Böhmen war Lehensmann des Kaisers und einer der in der Goldenen Bulle aufgeführten Kurfürsten. Er galt aber zugleich als teilsouverän und nahm das kurfürstliche Stimmrecht vom 15. Jahrhundert bis zur 1708 erfolgten ‚Readmission‘ (Wiederzulassung) nicht wahr. Im 15. Jahrhundert erreichte er eine Befreiung von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem HRR, so dass die Frage, ob Böhmen überhaupt ein „Reichslehen“ („feudum imperii“) sei, umstritten und formal ungeklärt blieb.[7] Um Eingriffe des HRR zu unterbinden und seine Selbstständigkeit als Landesherr zu wahren, setzte der König auch die Unabhängigkeit seines ‚Erblandes‘ Böhmen mit den Nebenländern (Mähren, Lausitzen, Schlesien) von der Geltung der Reichsgesetze, der Reichsgerichtsbarkeit und der Reichskreisverfassung durch, so dass diese reichsrechtlich eine Sonderstellung einnahmen. In der tschechischen Historiographie spielte die Abgrenzung Böhmens vom HRR eine herausgehobene Rolle und wurde als „Hauptproblem der böhmischen mittelalterlichen Geschichte“ charakterisiert.[8] Die Literatur über diese Thematik ist ebenso umfangreich wie kontrovers.

Lausitzen

Die Markgrafschaft Lausitz (Niederlausitz) und das im ‚Dreiländereck‘ strategisch exponiert zwischen dem HRR, Polen und Böhmen gelegene Gebiet der späteren Oberlausitz waren im 11. Jahrhundert insbesondere zwischen Polen und Sachsen umkämpft. 1002 und 1013 belehnte Heinrich II. (1002–1024) den polnischen König Boleslaw I. Chrobry (1000–1025) mit der (Nieder-)Lausitz und dem Milzener Land (Oberlausitz). Seit 1031 blieben die Landschaften ‚Lusizi‘ und ‚Milzeni‘ (‚Terra Budissin‘) mit der Burg Bautzen beim HRR (Markgrafschaft Meißen), zunächst als Reichslehen im böhmischen (1158–1253), anschließend in askanischem (Oberlausitz ab 1253), 1319–1635 dann wieder in böhmischem und schließlich in kursächsischem (1635–1815) Besitz.[9] Als Nebenländer Böhmens waren sie ‚reichsmittelbar‘ und nicht direkt auf dem Reichstag vertreten.

Schlesien

Die von den Piasten regierten schlesischen Fürstentümer gehörten bis zu ihrer im ersten Drittel des 14. Jahrhunderts beginnenden Angliederung an das Königreich Böhmen zum Königreich Polen.[10] 1327 huldigten fast alle oberschlesischen Herzöge dem böhmischen König Johann von Luxemburg (1311–1346) und verpflichteten sich zur Heeresfolge. Bis 1369 kamen auch die niederschlesischen Herzogtümer unter böhmische Oberhoheit. Die schlesischen Herzöge besaßen seither ihre Herzogtümer als erbliche Lehen des Königreichs Böhmen. Im Vertrag von Trentschin (1335) verzichtete König Kasimir III. von Polen (1333–1370) auf Schlesien. Lehensrechtlich gesehen waren die schlesischen Gebiete nur über Böhmen und damit lediglich ‚mittelbar‘ mit dem HRR verbunden, sodass sich die Rechte und Pflichten der Reichsstandschaft nicht auf die schlesischen Herzöge erstreckten, weil diese dem König von Böhmen als oberstem Landesherrn unterstanden. Die Freiwilligkeit, die rechtliche Qualität und der Zeitpunkt des Übergangs Schlesiens an Böhmen im 14. Jahrhundert werden in der deutschen, polnischen und tschechischen Historiographie bis heute unterschiedlich beurteilt.[11] Schlesien blieb bis zur Annexion des größten Teiles des Landes durch Preußen (1740) mittelbares Reichsgebiet.

Österreich

Die Mark Österreich war seit 976 Teil Bayerns. Sie wurde 1156 durch das „Privilegium minus“ von Kaiser Friedrich I. (Barbarossa) (1155–1190) auf dem Hoftag bei Regensburg zu einem eigenständigen Herzogtum erhoben, mit dem der Babenberger Herzog von Bayern Heinrich Jasomirgott (1143–1177) belehnt wurde. Dieser sollte das Herzogtum Österreich künftig „zu erblichem Recht vom Reich innehaben“. Damit beginnt die Geschichte Österreichs, das seit 1282 im Besitz der Habsburgerdynastie war, als unmittelbares Territorium des HRR. Seit 1453 war es ‚Erzherzogtum‘. Die habsburgischen Prinzen nannten sich Erzherzöge und führten das Direktorium im Reichsfürstenrat des Reichstags. Österreich war in die Reichskreisverfassung einbezogen und bildete zusammen mit den Herzogtümern Steiermark, Kärnten und Krain sowie den Grafschaften Tirol und Görz (an der Adria) den österreichischen Reichskreis.[12]

Folgende Gebiete im östlichen Europa mit deutschsprachigen Bevölkerungsanteilen standen zu keiner Zeit in einer Lehensverbindung zum HRR: Banat, Bessarabien, Bukowina, Galizien und Lodomerien, Gottschee, Kroatien, Slawonien und Siebenbürgen.

6. Interpretationen

Das HRR wird sehr unterschiedlich beurteilt. In der national orientierten Geschichtsschreibung seit dem 19. Jahrhundert fand allein das als ruhmreich verstandene mittelalterlich-imperiale Reich mit seinem Großmachtanspruch Zustimmung. Die Zeit nach den Stauferkaisern (11.–13. Jahrhundert) wurde als ‚Niedergang und Verfall‘ der vermeintlichen ehemaligen kaiserlichen Macht zugunsten einzelner Länder verstanden.[13] Bezeichnungen des HRR als ‚Spielball der Großmächte‘, ‚Flickenteppich‘ oder ‚Kleinstaatengebilde‘ brachten dies zum Ausdruck. Eine Revision der nationalstaatlichen Geringschätzung setzte ab den 1960er Jahren allmählich ein. Historikerinnen und Historiker versuchten nun – gerade auch im Kontrast zum ‚Dritten Reich‘ ­– anhand des HRR­ eine unbelastete, nicht auf Expansion und Kriegsführung ausgerichtete historische Tradition zu begründen. Mit der sich anbahnenden europäischen Integration und verstärkt nach dem Fall des Eisernen Vorhangs 1989 sah man die dezentrale Verfassungsstruktur des HRR, die nun positiv als ‚föderal‘ bezeichnet wurde, gelegentlich sogar als ein Modell für ein zu errichtendes gemeinsames Europa an.

Kontroversen über die Zugehörigkeit der Territorien an der östlichen Peripherie des Reiches und über deren Verhältnis zum HRR insgesamt entstanden daraus, dass die Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts anachronistisch bestrebt war, zwischenherrschaftliche Beziehungen des Mittelalters aus einer nationalstaatlichen Perspektive zu deuten. Neuzeitliche Souveränitätsvorstellungen wurden so auf komplexe, vormoderne Herrschaftskonstellationen zurückprojiziert. Die historiographischen Kontroversen beruhten nicht zuletzt auf einem modernen politischen Denken in nationalstaatlichen Kategorien. Deshalb kam es zu einer Ideologisierung mittelalterlicher und frühneuzeitlicher (präsouveräner) Herrschafts- und Rechtsverhältnisse im Dienst des modernen Nationalstaates. Vereinfacht ausgedrückt bestand in der deutschen Historiographie die Tendenz, möglichst frühe und weitreichende Verbindungen bzw. Zugehörigkeiten zum HRR und Unterordnungen festzustellen, während die polnische und tschechische Historiographie entgegengesetzt argumentierte. Diese Kategorien werden den Bedingungen des vormodernen Staats- und Völkerrechts jedoch nicht gerecht. Zur Beurteilung territorialer Zugehörigkeiten ist vielmehr ein Geflecht zwischenherrschaftlicher Beziehungen der jeweiligen Herrschaftsgebiete zu betrachten.[14]

7. Bibliographische Hinweise

Literatur

  • Alexander Begert: Böhmen, die böhmische Kur und das Reich vom Hochmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches. Studien zur Kurwürde und staatsrechtlichen Stellung Böhmens. Husum 2003 (Historische Studien 475).
  • Wilhelm Brauneder, Lothar Höbelt (Hg.): Sacrum Imperium. Das Reich und Österreich 966–1806. Wien 1996.
  • Andreas Rüther: Region und Identität. Schlesien und das Reich im späten Mittelalter. Köln, Weimar, Wien 2010 (Neue Forschungen zur schlesischen Geschichte 20).
  • Bernd Schneidmüller,  Stefan Weinfurter (Hg.): Heilig, Römisch, Deutsch. Das Reich im mittelalterlichen Europa. Dresden 2006.
  • Barbara Stollberg-Rilinger: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Vom Ende des Mittelalters bis 1806. München 2006.
  • Matthias Weber: Das Verhältnis Schlesiens zum Alten Reich in der Frühen Neuzeit. Köln, Weimar, Wien 1992 (Neue Forschungen zur schlesischen Geschichte 1).
  • Joachim Whaley: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und seine Territorien. Bd. 1: Von Maximilian I. bis zum Westfälischen Frieden 1493–1648; Bd. 2: Vom Westfälischen Frieden zur Auflösung des Reichs 1648–1806. Darmstadt 2014.
  • Dietmar Willoweit, Hans Lemberg (Hg.): Reiche und Territorien in Ostmitteleuropa. Historische Beziehungen und Herrschaftslegitimationen. München 2006 (Völker, Staaten und Kulturen in Ostmitteleuropa 2).

Weblinks

Anmerkungen

[1] Vgl. Klaus Zernack: Deutschlands Ostgrenze. In: Alexander Demandt (Hg.): Deutschlands Grenzen in der Geschichte. München 1990, S. 135-159, hier S. 139.

[2] Martin Kintzinger: Zeichen und Imaginationen des Reichs. In: Schneidmüller (Hg.): Heilig, S. 345–371, hier S. 367.

[3] Johannes Fried: Der Weg in die Geschichte. Die Ursprünge Deutschlands bis 1024. Berlin 1994 (Propyläen Geschichte Deutschlands 1), S. 526–549.

[4] Thomas Wünsch: Deutsche und Slawen im Mittelalter. Beziehungen zu Tschechen, Polen, Südslawen und Russen. München 2008, S. 45–48.

[5] Goldbulle von Rimini 1226. In: Herder-Institut (Hg.): Dokumente und Materialien zur ostmitteleuropäischen Geschichte. Themenmodul „Deutscher Orden und Preußen im Mittelalter“, bearb. von Marcus Wüst. URL: www.herder-institut.de/resolve/qid/1751.html (Zugriff am 30.09.2019). Vgl. auch Jürgen Sarnowsky: Der Deutsche Orden. 2., durchges. Aufl. München 2012, S. 36; Bernhart Jähnig: Die politischen und rechtlichen Außenbeziehungen des Herzogtums Preußen (1525–1660). In: Willoweit (Hg.): Reiche, S. 51–72, hier S. 52f.

[6] So werden etwa bei Peter Moraw: Das Reich und Österreich im Spätmittelalter. In: Brauneder (Hg.): Sacrum Imperium, S. 93-130, hier S. 127f., unter der weiteren Bezeichnung „drittes Deutschland“ die aus dem HRR ausgeschiedenen Territorien zusammengefasst.

[7] Begert: Böhmen, S. 584f.

[8] Karel Malý: Der böhmische Staat – ein Teil des Reichs? In: Willoweit (Hg.): Reiche, S. 163–170, hier S. 163.

[9] Gertraud Eva Schrage: Die Oberlausitz bis zum Jahr 1346. In: Joachim Bahlcke (Hg.): Geschichte der Oberlausitz. Herrschaft, Gesellschaft und Kultur vom Mittelalter bis zum Ende des 20. Jahrhunderts. Leipzig 2001, S. 55–97, hier S. 55–57, 66, 80; Norbert Kersken: Die Oberlausitz von der Gründung des Sechsstädtebundes bis zum Übergang an das Kurfürstentum Sachsen. In: Ebd., S. 99–142, hier S. 99f.

[10] Matthias Weber: Die Zuordnung Schlesiens zu „Polonia“ in Quellen des 13. und 14. Jahrhunderts. In: Deutschlands Osten – Polens Westen. Vergleichende Studien zur geschichtlichen Landeskunde. Frankfurt/Main u. a. 2001 (Mitteleuropa – Osteuropa. Oldenburger Beiträge zur Kultur und Geschichte Ostmitteleuropas 2), S. 175–194.

[11] Weber: Das Verhältnis, S. 24–28; Marian J. Ptak: Schlesien und seine Beziehungen zu Polen, Böhmen und dem Reich. In: Willoweit (Hg.): Reiche, S. 48–50.

[12] Vgl. Peter Moraw: Das Reich und Österreich im Spätmittelalter. In: Brauneder (Hg.): Sacrum Imperium, S. 93–130.

[13] Siehe Stollberg-Rilinger: Das Heilige Römische Reich, S. 8–9.

[14] Dietmar Willoweit: Zwischenherrschaftliche Beziehungen in der mittelalterlichen Welt. Umrisse eines neuen Forschungsansatzes. In: Willoweit (Hg.): Reiche, S. 275–284.

Zitation

Matthias Weber: Heiliges Römisches Reich (Deutscher Nation). In: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 2020. URL: ome-lexikon.uni-oldenburg.de/p35427 (Stand 14.07.2020).

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(Stand: 19.01.2024)  | 
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