Privilegierungen

1. Definition

Unter „Privilegierung“ versteht man in den Geschichts- und Rechtswissenschaften allgemein einen begünstigenden Herrschaftsakt (z. B. eines Kaisers, Papstes, Herzogs oder Grundherrn) zu Gunsten eines Einzelempfängers oder einer Gruppe durch Verleihung eines (Vor-)Rechts (= Privileg). Als „Privilegierungen“ bezeichnete Akte kamen vom Mittelalter bis in die Neuzeit auf sämtlichen Gebieten des öffentlichen und privaten Rechts vor, in vertragsähnlichen Kontexten ebenso wie zur Kennzeichnung eines Rechtsstatus (Standesprivilegien) oder von Bewidmungen (z. B. Stadtrechts- oder Reichsstadtprivilegien; Bewidmung mit Magdeburger Recht). Ferner gab es Münz-, Buchdruck-, Handwerks-, Appellations- oder Universitätsprivilegien (Erlaubnis zur Münzprägung, Anfertigung von Druckerzeugnissen, Ausübung eines Handwerks, Anrufung von Gerichtsinstanzen, Universitätsgründung). In der Frühen Neuzeit wurden Herrschaftskompetenzen vielfach in Form landesherrlicher Privilegien verliehen, sodass diese auch für die Verfassungsentwicklung eine Rolle spielten.[1]

Die Inaussichtstellung und tatsächliche Gewährung von Privilegien bildete vom Mittelalter bis in die Neuzeit eine Voraussetzung für die Gewinnung von Siedlern. In diesem im Folgenden behandelten Kontext ist das Thema „Privilegierung“ auch für die Migration von Deutschen in das östliche Europa relevant.

Fremdsprachige Bezeichnungen

Lat. privilegium; engl. privilege; poln. przywilej; tschech. výsada, privilej

2. Geschichte

Für die Herrschenden war die Gewinnung von neu anzusiedelnden Menschen eine Voraussetzung für die wirtschaftliche und sozial-kulturelle Entwicklung bevölkerungsarmer Gebiete. Zuwanderungen von Siedlern − nicht nur in das östliche Europa, sondern generell − erfolgten vielfach nach Anwerbung durch die Herrschenden zu dem Zweck, bislang ungenutztes Land einer Bewirtschaftung zuzuführen. Um die Attraktivität der Ansiedlungsoption zu erhöhen und eine möglichst große Anzahl von Siedlern (Kolonisten) dafür zu gewinnen, in oft weit entfernt gelegenen Gebieten das Risiko einer Neuansiedlung auf sich zu nehmen, wurden diesen schon im Vorfeld weitreichende Privilegien, oft verbunden mit Landzuweisungen, zugesagt. Typischerweise bezogen sich die Anwerbungsprivilegien auf die Einräumung von Rechten sowie von sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen insbesondere in folgenden Bereichen: persönliche Freiheit, freies Niederlassungsrecht, Freizügigkeit, Selbstverwaltung, Abgaben-, Steuer- und Dienstleistungsbefreiungen, Befreiung von Militärdienst und Einquartierungen sowie − in der Neuzeit − Recht auf freie Religionsausübung. Diese Privilegierungen stellten die Auswanderungswilligen bzw. Neusiedler nicht nur im Vergleich zu ihrem bisherigen Status in der Herkunftsregion, sondern auch gegenüber der vor Ort im Ansiedlungsgebiet befindlichen Bevölkerung besser.

Mittelalterliche Privilegierungen

Die überwiegend deutschen, aber auch flämischen und wallonischen Siedler, die im Rahmen des mittelalterlichen Landesausbaus nach erfolgter Anwerbung in das im Hoch- und Spätmittelalter vielerorts dünn besiedelte östliche Europa kamen, wurden dort durch das landesherrliche (Lokations-)Privileg oder andere Rechtsakte mit dem ius teutonicum („deutsches Recht“, in den slawischen Ländern) bzw. ius hospitum („Recht der Gäste“, in Ungarn) bewidmet, das ihre privilegierte Rechtsstellung kennzeichnete.[2] Dabei stellte das Lokationsprivileg eine vom jeweiligen Landesherrn (z. B. König oder Herzog) dem Grundherrn erteilte Genehmigung zur Anlage von deutschrechtlichen Siedlungen dar. Der Grundherr wiederum schloss mit dem für die Ansiedlung zuständigen Siedlungsunternehmer (Lokator, Gräfe) einen Lokationsvertrag (Ansiedlungsvertrag) ab, der die Bedingungen der Siedlung enthielt: Unter dem ius teutonicum / ius hospitum waren die Siedler persönlich frei und genossen Freizügigkeit, blieben von dem vor Ort sonst geltenden (z. B. polnischen) Landesrecht einschließlich der damit einhergehenden Abgaben, der Zuständigkeit der Gerichte und Beamten befreit. Sie erhielten Besitzsicherheit und durften ihr Land frei vererben (Erbzinsrecht). Die Gemeinden erhielten Selbstverwaltung mit dem Recht zur Ausübung der eigenen Rechtsgewohnheiten und Verfügungsrecht über den zugeteilten Besitz (Erbleihe) sowie eigene Gerichtsbarkeit. Teil der Privilegierung war auch die Festlegung der zu erbringenden Leistungen (Zins, Kirchenzehnt, Mitwirkung an der Landesverteidigung, Steuern), die dadurch willkürlichen Steigerungen entzogen wurde.

Da solche Privilegierungen oft eine günstige wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zur Folge hatten, wurde das ius teutonicum zum Teil auch an die einheimische (z.B. slawische oder baltische) Bevölkerung übertragen. Bereits seit dem 13. Jahrhundert wurden etwa in Schlesien auch Polen zu deutschem Recht angesiedelt oder bestehende Dörfer mit deutschem Recht versehen.[3]

Ein Beispiel für Privilegierung ist der sogenannte Freibrief der Siebenbürger Sachsen (auch Privilegium Andreanum, 1224), in dem der ungarische König Andreas II. (um 1177−1235) den privilegierten Status der Deutschen, die sich unter seinem Vorgänger angesiedelt hatten, garantierte.[4] Die Siebenbürger Sachsen bekamen darin das Recht zur Bildung einer territorial fixierten politischen Einheit unter eigener Verwaltung zugesprochen. Der König bestätigte ihnen weitere Vorrechte, wie zum Beispiel die direkte Unterstellung unter die königliche Gerichtsbarkeit (bzw. unter die des Hermannstädter Grafen), wie sie sonst zum Teil nur dem Adel eingeräumt wurden, weshalb das Selbstverwaltungsgebiet der „Sächsischen Nationsuniversität“ auch „Königsboden“ genannt wurde. Außerdem garantierte der König ihnen den Grundbesitz, gewährte die freie Nutzung der Wälder und Gewässer sowie freie Pfarrerwahl. Die Pflichten der Siebenbürger Sachsen wurden aufgeführt und mussten nur direkt gegenüber dem ungarischen König geleistet werden: die Entrichtung von 500 Mark in Silber jährlich, die Stellung von 500 Kriegern innerhalb und 100 außerhalb des Reiches (bzw. 50, wenn der König nicht selbst zu Felde zog).[5]

Neuzeitliche Privilegierungen

Nach dem Dreißigjährigen Krieg (1648 Westfälischer Friede) und den „Türkenkriegen“ im Südosten Europas (1526–1718), die hohe Bevölkerungsverluste mit sich gebracht hatten, betrieben viele Landesherren eine aktive, wiederum auf Privilegierungen basierende Ansiedlungspolitik. Wichtige Einwanderungsländer im 17. und 18. Jahrhundert wurden Brandenburg-Preußen, die Habsburgermonarchie und Russland. In zahlreichen Gesetzen, Patenten, Reskripten oder Einrichtungswerken dieser neuzeitlichen Peuplierungspolitik spiegelten sich zunehmend die Vorstellungen der absolutistischen Staaten wider: Merkantilistische und populationistische Denkmuster sollten umgesetzt werden, um fremde Bevölkerung durch das Anbieten günstiger Bedingungen in das eigene Land zu holen. Dabei herrschte insbesondere zwischen Preußen, das Auswanderungswillige durch großzügige Privilegien (insbesondere im Bereich der Glaubensausübung) in den Nordosten lenkte, und der Habsburgermonarchie eine starke Konkurrenz.

Privilegierungen durch Preußen

1661, 1667 und 1669 erließ Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg (1620−1688) Einwanderungsedikte, in denen bäuerlichen Kolonisten und Handwerkern Landzuweisungen und Privilegien zugesagt wurden. Die konfessionell intolerante Landespolitik anderer Staaten wurde genutzt, indem verstärkt Religionsflüchtlingen die freie Ausübung ihres Bekenntnisses zugesagt wurde: Mit dem Einladungsedikt von 1685 (Edikt von Potsdam) lud der Kurfürst die in Frankreich verfolgten protestantischen (calvinistischen) Hugenotten ein und versprach ihnen neben der freien Ausübung ihrer Religion auch die Besoldung ihrer Prediger sowie freies Niederlassungsrecht, die Zuweisung von nicht genutzten Häusern einschließlich kostenfreien Baumaterials zur Reparatur sowie „sechsjährige Freiheit von allen Auflagen, Einquartierung und allen öffentlichen Lasten“. Denjenigen, die eine Manufaktur gründen wollten, wurde finanzielle Hilfe zugesichert. Etwa 40.000 Hugenotten siedelten sich in Berlin und Brandenburg, etwa 8.000 in Ostpreußen an.

In vergleichbarer Weise holte sich der preußische Staat noch mehrfach protestantische Exulanten als qualifizierte Siedler ins Land: 1689 waren es die calvinistischen Pfälzer, 1702 die Protestanten aus dem 1701–1702 französisch besetzten Fürstentum Orange, 1713 die aus dem Fürstentum Nassau, 1732 die aus dem Erzstift Salzburg; dazu kamen utraquistische Gruppen und schließlich 1837 die Zillertaler Inklinanten (Ansiedlung in Schlesien). 1723 und 1724 wurden allgemein geltende königliche Patente über die Leistungen herausgegeben, die Handwerker und Bauern bei einer Ansiedlung erwarten durften. Dazu gehörten neben der freien Ausübung des protestantischen Glaubens eine Reihe von materiellen und rechtlichen Privilegien, unter anderem: Unterstützung bei der Anerkennung und Ausübung des Handwerks und bei der Gründung von Manufakturen, kostenfreie Bereitstellung von Baumaterialien zur Errichtung von Bauernhöfen sowie eines Tierbesatzes (vier Ochsen, vier Pferde, drei Kühe), schließlich die Befreiung von Einquartierungen und anderen Lasten („Frey-Jahre“).[6] Die Privilegierung der Salzburger Protestanten 1732 veranschaulicht die Vorgehensweise: Angesichts der Glaubensunterdrückung, der sie ausgesetzt waren, bot ihnen König Friedrich Wilhelm von Preußen (1688−1740) die Option einer kollektiven Ansiedlung an und erließ am 2. Februar 1732 das Patent Die An- und Aufnahm derer aus dem Ertz-Stifft-Salzburg emigrirenden Evangelischen Glaubens-Genossen […] betreffendt. Darin lud er die Verfolgten ein und versprach ihnen, sie in Preußen „unterzubringen und zu versorgen“. Während ihrer Wanderung sollte jeder Mann vier, jede Frau drei und jedes Kind zwei Groschen pro Tag erhalten. Ferner wurde zugesagt, „Ihnen bey Ihrer Etablirung in Preussen/ alle diejenige Freyheiten/ Privilegia, Rechte und Gerechtigkeiten / welche anderen Colonisten daselbst competiren und zustehen/“ zu gewähren. Dies führte schließlich zur Ansiedlung von ca. 15.000 „Salzburger Exulanten“ im späteren Ostpreußen.

Privilegierungen durch die Habsburgermonarchie

Angesichts des Bevölkerungsverlusts und der Verödung ganzer Landstriche infolge der „Türkenkriege“ im südöstlichen Europa verabschiedete Kaiser Leopold I. (1640−1705) am 11. August 1689 das erste habsburgische „Impopulationspatent“[7], das den Auftakt zu den staatlich gelenkten Ansiedlungsprojekten des 18. Jahrhunderts im Donauraum bildete. (Weitere Kolonisationspatente wurden 1759 von Kaiserin Maria Theresia [1717−1780] und 1782 von Kaiser Joseph II. [1741−1790] erlassen.) Es wandte sich an alle, die gewillt waren, sich im Königreich Ungarn und seinen Nebenländern niederzulassen, „sowohl in Städten als auff dem Landt, für freye Burger und Untertanen“. Folgende Privilegien wurden darin in Aussicht gestellt: fünfjährige Steuerfreiheit für ausländische, dreijährige für inländische Siedler, Häuser und Grundstücke in Städten sollten „umb ein gantz geringen Preyß und Werth, auf dem Land aber gar umbsonst“ vergeben werden, Erbrecht auf Haus und Grundbesitz, fünf Freijahre betreffend als „Gaaben und Robathen“, freie Wahl des Wohnorts einschließlich Auswanderung sowie freie Pfarrerwahl. Außerdem wurde die Förderung der Handwerker zugesagt, die Gewährung weiterer Privilegien zur Einführung der „Manufacturen und Commercien“ sowie der Bergwerke; das Recht der freien Religionsausübung war aber nicht enthalten. Da alle in Aussicht gestellten Maßnahmen erst langfristig wirksam seien, aber schon jetzt „vil tausend der fruchtbarsten Grundstucken, ja gantze Landschaften ungebauet bleiben und je länger je mehr verwüst“ würden, dürfe jeder, „wer da wollte, Grundstücker als Äcker, Wiesen, Weinberg und Gärten um ein geringes Schreibgelt“ bebauen. Das Diplom Kaiser Leopolds I. vom 21. August 1690 (ergänzt durch zwei kaiserliche Schreiben) gewährte speziell neu angesiedelten orthodoxen Serben Glaubensfreiheit und kirchliche Selbstverwaltung, freie Wahl ihres Anführers, Befreiung von allen Lasten und Steuern sowie die direkte Unterstellung unter die Rechtsprechung des Königs.[8]

Kernpunkte weiterer habsburgischer Kolonisationspatente des 18. Jahrhunderts mit jeweils regionalen Bezügen waren die Zusicherung von Land, die zeitlich festgelegte Befreiung von Leistungen und Steuern, Kirchenbau auf Staatskosten, Freizügigkeit (allerdings gegen Abzugsgeld), Zurverfügungstellung von Bauholz und Saatgut.

Privilegierungen durch die Zarin Katharina die Große

Katharina II. (die Große, 1729−1796) lud mit einem Manifest vom 4. Dezember 1762 Ausländer ein, sich im Russischen Reich niederzulassen.[9] Nähere Angaben zu den Ansiedlungsbedingungen enthielt das „Einladungsmanifest“ vom 22. Juli 1763 an alle „Ausländer“, das den Einwanderern eine Reihe von Privilegien anbot. Die Zarin erlaubte allen Kolonisten, sich in sämtlichen Gouvernements als Kaufleute, Bürger oder Bauern niederzulassen. Wem es an Reisegeld fehle, der erhalte es von den russischen Vertretern im Ausland und nach der Ankunft auch Nahrungsgeld bis zur erfolgten Ansiedlung. Den Einwanderern wurde freie Religionsausübung sowie freie Niederlassung an jedem Ort des Zarenreichs und Abzugsrecht zugesagt, den bäuerlichen Siedlern auch das Recht zum Bau von Kirchen und zur Anstellung von Pastoren. Wer sich auf unbebautem Land niederlasse, werde für dreißig Jahre, wer nach St. Petersburg/Sankt-Peterburg, Moskau/Moskva und in die Provinzen an der Ostsee komme, für fünf, und wer sich in den übrigen Städten ansiedle, für zehn Jahre von allen Steuern, Diensten und der Einquartierung befreit. Allen Einreisenden sollten ausreichend Land zugewiesen sowie Kredite für den Hausbau, die Anschaffung von Vieh, von Geräten und Materialien zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Kolonien durften Selbstverwaltungen mit innerer Jurisdiktion und Deutsch als Amtssprache einrichten, die Zugezogenen wurden vom Militär- und Zivildienst freigestellt. Wer Fabriken, Manufakturen oder Werkstätten einrichtete und Waren produzierte, konnte sie zehn Jahre lang zollfrei im In- und Ausland verkaufen. Dieses „Einladungsmanifest“ wurde zur Grundlage der Zuwanderung von Deutschen nach Russland (s. auch Russlanddeutsche).

"Privilegierte" Migrationen

Die förmliche Erteilung von Privilegien im Rahmen von Regierungshandeln und als Instrument der öffentlichen Verwaltung geriet zunehmend in Widerspruch zu den im 19. Jahrhundert stärker werdenden Ideen der Rechtsgleichheit und des nach zentralistischem Modell aufgebauten Nationalstaats und kam als Mittel staatlicher Ansiedlungspolitik allmählich außer Gebrauch. Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit der Steuerung von Zuwanderung werden aber bis in die Gegenwart eingesetzt. Ein Beispiel dafür ist die in den USA bereits seit den 1950er Jahren existierende „Greencard“, die 2000 bis 2004 auch in Deutschland Anwendung fand, indem besonders qualifizierten Fachkräften aus dem Bereich der Informationstechnik eine privilegierte Einwanderungsmöglichkeit eröffnet wurde. Einige Staaten (z. B. Israel) kennen Einwanderungsprogramme für Angehörige ihrer jeweiligen Ethnie und/oder ihres jeweiligen religiösen Bekenntnisses (privilegierte Migrationen). Bis in die Gegenwart eröffnet Deutschland den Angehörigen der deutschen Minderheiten in Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa (Aussiedlern, Spätaussiedlern) das Einwanderungsrecht mit Übertragung der deutschen Staatsbürgerschaft und weiteren Hilfen zur Integration.

3. Bibliographische Hinweise

Literatur

  • Detlef Brandes: Von den Zaren adoptiert. Die deutschen Kolonisten und die Balkansiedler in Neurußland und Bessarabien 1751−1914. München 1993 (Schriften des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und Geschichte 2).
  • Erik Fügedi: Das mittelalterliche Königreich Ungarn als Gastland. In: Vorträge und Forschungen 18 (1975), S. 471−507.
  • Konrad Gündisch: Siebenbürgen und die Siebenbürger Sachsen. München 1998, 2. Aufl. 2005 (Studienbuchreihe der Stiftung Ostdeutscher Kulturrat 8).
  • Charles Higounet: Die deutsche Ostsiedlung im Mittelalter. Berlin 1986.
  • Karl-Peter Kraus: Deutsche Auswanderer in Ungarn. Ansiedlung in der Herrschaft Bóly im 18. Jahrhundert. Stuttgart 2003 (Schriftenreihe des Instituts für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde 11).
  • Josef Joachim Menzel: Die schlesischen Lokationsurkunden des 13. Jahrhunderts. Würzburg 1977 (Quellen und Darstellungen zur schlesischen Geschichte 19).
  • Eduard Mühle (Hg.): Rechtsstadtgründungen im mittelalterlichen Polen. Köln, Weimar, Wien 2011 (Städteforschung. Reihe A: Darstellungen).
  • Gerhard Seewann: Geschichte der Deutschen in Ungarn. Band 1: Vom Frühmittelalter bis 1860. Marburg 2012 (Studien zur Ostmitteleuropaforschung 24/1).

Anmerkungen

[1] Hermann Krause: Privileg, mittelalterlich; Heinz Mohnhaupt: Privileg, neuzeitlich. Beide in: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 3. Berlin 1984, Sp. 1999−2005 bzw. Sp. 2005−2011.

[2] Menzel: Lokationsurkunden, S. 137−141 und 230f.

[3] Stanisław Trawkowski: Die Rolle der deutschen Dorfkolonisation und des deutschen Rechts in Polen im 13. Jahrhundert. In: Walter Schlesinger (Hg.): Die deutsche Ostsiedlung des Mittelalters als Problem der europäischen Geschichte. Reichenau-Vorträge 1970−1972. Sigmaringen 1975 (Vorträge und Forschungen XVIII / Konstanzer Arbeitskreis für Mittelalterliche Geschichte 18), S. 349−368, hier S. 366−368.

[4] Seewann: Geschichte der Deutschen in Ungarn, S. 23.

[5] Ausführlich Gündisch: Siebenbürgen und die Siebenbürger Sachsen, S. 38−43.

[6] Die Patente über die Privilegien der Kolonisten sind zusammengefasst in: Extract Derer Königlich-Preußischen Patenten/ d.d. Berlin den 10. April 1723 und 17. Februar 1724 die Vortheile und Privilegia, so denen in Preussen sich niederlassenden Handwerckern/ von allerhand Professionen/ auch sonst arbeitsamen des Acker-Baues und der Viehzucht kundigen Leuthen/ angedeyhen sollen/ betreffende (1732). Quelle: Landesarchiv Salzburg, Urkunden Salzburg, Erzstift (1124−1805) SLA, Graphik IV.31, online zugänglich in: monasterium.net, URL: monasterium.net/mom/AT-SLA/Erzstift/SLA_Graphik_IV.31/charter (Abruf 24.08.2015).

[7] Das Impopulationspatent vom 11. August 1689. In: Herder-Institut (Hg.): Dokumente und Materialien zur ostmitteleuropäischen Geschichte. Themenmodul „Deutsche in Ungarn“. Bearb. von Gerhard Seewann. URL: www.herder-institut.de/digitale-angebote/dokumente-und-materialien/themenmodule/modul/4/seite.html (Abruf 22.11.2021).

[8] Seewann: Geschichte der Deutschen in Ungarn, S. 95f., 107, 132−138.

[9] Brandes: Von den Zaren adoptiert, S. 20f.

Zitation

Matthias Weber: Privilegierungen. In: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, 2015. URL: ome-lexikon.uni-oldenburg.de/p32784 (Stand 19.01.2021).

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(Stand: 19.01.2024)  | 
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